§ 58 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2006
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ZÄG
Gliederung
2. Hauptstück Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs
2. Abschnitt Dentisten/Dentistinnen
§ 58 Berufsbild und Tätigkeitsbereich
Der Dentistenberuf umfasst die in § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist.
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