(1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
1. entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1
2. oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
zu führen.
(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(2a) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Abs. 1, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.
(3) Das Führen
1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
2. der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist verboten.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 54 Berufsbezeichnung
(1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt, 1. entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 2. oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- un…
§ 90 Inkrafttreten
…2 Z 3, § 31 Abs. 3 Z 1, der 6a. Abschnitt des 1. Hauptstücks samt Überschrift, § 54 Abs. 2a und Abs. 3 Z 2 sowie § 91 in der Fassung des Bundesgesetzes 18/2023 treten mit 1. …