§ 52 Anwendung des 1. Hauptstücks
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.
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