ZÄG
Gliederung
1. Hauptstück
7. Abschnitt Beendigung der Berufsausübung
§ 50 Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis
In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.
§ 50 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
…§ 50. In den Fällen der Berufseinstellung ( § 43 ) und der Berufsunterbrechung ( § 44 ) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.…
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