§ 50 Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.
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