ZÄG
Gliederung
Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
§ 37 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 37 Vorrathaltung von Arzneimitteln
…§ 37. Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.…
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
… 7 DSGVO an die zuständige Landeszahnärztekammer weiterzugeben. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 31 Z 8, BGBl. I Nr. 37/2018) (5) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Übermittlung der Daten gemäß § 19 Abs. 1 an 1. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem…
§ 75 Berufspflichten
… 2 ist anzuwenden. Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der/die Berufsangehörige der Anzeigepflicht gemäß Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 ( B-KJHG 2013 ), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt. (3) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Anzeige an…
§ 89 Strafbestimmungen
…§ 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, §…
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