§ 37 Vorrathaltung von Arzneimitteln
In Kraft seit 01. Januar 2006
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§ 37 Vorrathaltung von Arzneimitteln — ZÄG
Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
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