(1) Dienstort ist der Ort, an dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt.
(2) Der/Die Dienstgeber/Dienstgeberin eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs hat der Österreichischen Zahnärztekammer den Dienstort bzw. einen allfälligen Wechsel des Dienstortes sowie den Beginn und die Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer Woche im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.
§ 28 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 28 Dienstort
…§ 28. (1) Dienstort ist der Ort, an dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt. (2) Der/Die Dienstgeber/Dienstgeberin eines…
§ 89 Strafbestimmungen
…Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § …
§ 109 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 109
…im Sinne des Abs. 1 sind Tätigkeiten gemäß §§ 45 bis 47 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß §§ 27 bis 29 ZÄG , aufgrund derer die Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt ist. Keine Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 stellen Nebentätigkeiten gemäß § 29…
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