ZÄG
Gliederung
(1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des § 24 Abs. 1 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung
1. von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) oder
2. von zahnmedizinischen bzw. medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)
bestehen.
(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des § 26 begründet werden.
§ 25 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 25 Ordinations- und Apparategemeinschaften
…§ 25. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des § 24 Abs. …
§ 24 Persönliche und unmittelbare Berufsausübung
…persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere in Form von Ordinations- und Apparategemeinschaften ( § 25 ) oder Gruppenpraxen ( § 26 ), auszuüben. (2) Sie dürfen sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen…
§ 89 Strafbestimmungen
…oder 2. der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist, ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine…
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