ZÄG
Gliederung
Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.
§ 23 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 23 Selbständige Berufsausübung
…§ 23. Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann 1. freiberuflich oder 2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.…
§ 26a Gründung von Gruppenpraxen
…b) die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt oder c) der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit , BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I…
§ 89 Strafbestimmungen
…1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § …
§ 112 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 112 Befreiung von der Beitragspflicht
…109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im…
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