§ 23 Selbständige Berufsausübung
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
ZÄG
Gliederung
Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.
§ 112 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 112 Befreiung von der Beitragspflicht
…109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im…
Rückverweise