§ 23 Selbständige Berufsausübung
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
§ 23 Selbständige Berufsausübung — ZÄG
Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.
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