(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben
1. den betroffenen Patienten/Patientinnen,
2. deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
3. Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben werden bzw. wurden.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 20 Auskunftspflicht
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben 1. den betroffenen Patienten/Patientinnen, 2. deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder 3. Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlich…
§ 2a Datenverarbeitung
…der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck 1. der Dokumentation (§ 19), 2. der Auskunftserteilung und Information (§ 20 und § 21 Abs. 5), 3. der Honorarabrechnung (§ 21 Abs. 3) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz…
§ 89 Strafbestimmungen
…1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, §…