§ 20 Rückzahlung
In Kraft seit 01. Januar 1985
Up-to-date
Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.
Rückverweise
Personalaufwand Lehrer, Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung, Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund - Länder)
Art. 2
…5 WFG 1984, § 20, § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 31 sowie § 32 Abs. 6 und 8 WFG 1968, § 20 WSG, § 6 b Abs. 4 und § 15 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 8 Abs. 6 StWG sind nicht als zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und…