BundesrechtArt. 15a VereinbarungenGemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)Art. 2

Art. 2FÖRDERUNG DES WOHNBAUS UND DER WOHNHAUSSANIERUNG

In Kraft seit 01. Januar 2008
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