(1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer
ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.
(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn
auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des
Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.
(4) Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des § 127.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2013)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 101 Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.
…Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (§§ 98, 99, 100), die gemäß § 39 Abs. 2a AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung. (5…
§ 109 Widerstreitverfahren
…Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100). (2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum…
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