WPFG
Gliederung
10. Abschnitt Übergangs und Schlussbestimmungen
§ 55 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 55 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
…§ 55. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.…
Rückverweise