WPFG
Gliederung
6. Abschnitt Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse
§ 32 Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen
Unbeschadet ihrer Befugnis, Ausnahmen gemäß Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 bescheidmäßig im Einzelfall zu gewähren, kann die FMA unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz von der Anwendung des Art. 43 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 durch Verordnung ausnehmen.
§ 32 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 32 Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen
…§ 32. Unbeschadet ihrer Befugnis, Ausnahmen gemäß Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 bescheidmäßig im Einzelfall zu gewähren…
§ 52 Übergangsbestimmungen
…§ 52. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gelten folgende Übergangsbestimmungen: 1. (zu § 32 ) Bis zum Erlass der Verordnung gemäß § 32 ist die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 innerhalb des…
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