WPFG
Gliederung
6. Abschnitt Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse
§ 31 Zusätzliche Liquiditätsanforderung
(1) Die FMA darf die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 nur dann vorschreiben, wenn sie aufgrund der gemäß den §§ 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen zum Ergebnis kommt, dass eine Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist oder zwar als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist, aber nicht als von der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen gilt, sich in einer der folgenden Situationen befindet:
1.Die Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
2.die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den §§ 14 und 16 nicht und andere Verwaltungsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, die die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über der in Teil 5 der vorgesehenen Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
(3) Die FMA hat die Höhe der gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 erforderlichen zusätzlichen Liquiditätsanforderung als Differenz zwischen der gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung festzulegen.
(4) Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 mit liquiden Aktiva gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.
(5) Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 eine zusätzliche Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Komponenten zu begründen.
§ 31 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 31 Zusätzliche Liquiditätsanforderung
…§ 31. (1) Die FMA darf die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 nur dann vorschreiben, wenn sie aufgrund der gemäß…
§ 1 Anwendungsbereich
… 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben. (3) Abweichend von Abs. 2 sind die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EU) …
§ 28 Aufsichtsbefugnisse
…häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage; 11. gemäß § 31 zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben; 12. ergänzende Informationen zu verlangen; 13. von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die…
§ 4 Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
…hat. (2) Abs. 1 ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden. (3) Die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Abs. 1 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen gemäß BWG…
§ 4 WPFV · WPFV · Wertpapierfirmenverordnung
§ 4 Antragsgebundene Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung
…aufgrund ihrer Tätigkeiten im Berechtigungsumfang gemäß dem WAG 2018 ausgesetzt; 3. die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma hat keine besonderen Liquiditätsanforderungen gemäß § 31 WPFG zu erfüllen.…
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