Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
1. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
a) den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder
b) die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) umfasst;
2. 75 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
a) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018), oder
b) die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) oder
c) die Portfolioverwaltung (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018) oder
d) die Anlageberatung (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018) oder
e) die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018) umfasst
und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 von Kunden halten darf;
3. 150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;
4. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 1 Z 3 lit. i WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.
Rückverweise
AIFMG · Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
§ 4 Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM
…5 Z 3, Abs. 8 und 9, § 6 und die §§ 73 bis 76 WAG 2018 sowie § 13 WPFG sinngemäß. AIFM, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die in Art. 1 Abs…