WPFG
Gliederung
2. Abschnitt Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 11 Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse
In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß § 3 kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit
1. von Wertpapierfirmen sowie von im Inland niedergelassenen Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften, von Personen, die den genannten Unternehmen angehören, von Abschlussprüfern der genannten Unternehmen und von Dritten, auf die die genannten Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, Informationen anfordern, die Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Kopien oder Auszüge der Bücher und Aufzeichnungen anfertigen, schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen und jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen;
2. als konsolidierende Aufsichtsbehörde und vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden Vor OrtPrüfungen in den Geschäftsräumen der in Z 1 genannten Unternehmen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 einbezogen sind, durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige durchführen.
§ 11 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 11 Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse
…§ 11. In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß § 3 kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit 1. von Wertpapierfirmen…
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest: 1. Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen; 2. die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (E…
§ 4 Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
§ 4. (1) Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 betreibt und dere…
Rückverweise