BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftskammergesetz 19983. Hauptstück Wahlen4. Abschnitt Fachgruppen und Fachvertretungen§ 99

§ 99Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter

In Kraft seit 22. Juni 2006
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