(1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.
(2) Mitglieder von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen sowie Fachvertreter, die an der Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Misstrauensvotum gemäß § 54 nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der §§ 99 und 108 ist eine Stimmrechtsübertragung zulässig.
(3) Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes des Erweiterten Präsidiums ist in der Geschäftsordnung eine Vertretungsregelung vorzusehen.
(4) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 146 Stempel- und Rechtsgebühren
…Behörden und Ämtern, im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten und Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2, sind von den Verwaltungsabgaben und Rechtsgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984.…
§ 61 Beschlusserfordernisse
…Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der…