(1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.
(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
a) die Wählerliste,
b) ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,
c) eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
d) leere Stimmzettel und
e) zumindest eine Wahlurne.
(3) In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
(4) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3 zu ermöglichen.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 92 Abstimmungsverfahren
(1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln. (2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen: a) die Wählerliste, b) ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nich…
§ 74 Wahlordnung
…zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses; d) die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und e) die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum…