(1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2) Ein Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Die Sitzung des zuständigen Kollegialorgans ist unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags einzuberufen. Die Abstimmung hat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach Einlangen des Antrags stattzufinden. Für die Abstimmung ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 62 Stellvertretung
…Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Misstrauensvotum gemäß § 54 nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der §§ 99 und 108 ist eine Stimmrechtsübertragung zulässig. (3) Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes…