(1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn
1. über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
2. gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.
(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
1. von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder
2. vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.
(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 52 Suspendierung
(1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn 1. über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder 2. gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als ein…
§ 78 Hauptwahlkommission
…Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode, 13. die Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und 14. die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen. (5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten…