(1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:
1. die Landeskammern,
2. die Bundeskammer,
3. die Fachgruppen und
4. die Fachverbände.
Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
Art. 2 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…dass bis zu diesem Zeitpunkt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 6 1. die Mitglieder des Vorstandes einer Landeskammer (§ 24 Wirtschaftskammergesetz 1998) das Erweiterte Präsidium (Art. I § 24 dieses Bundesgesetzes), 2. die Mitglieder der Vollversammlungen und des Kammertages (§§ 25, 37 Wirtschaftskammergesetz…
Art. 2 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß §§ 102 und 110 des Art. I dieses Bundesgesetzes vorzugehen. (2) Die gemäß § 3 Abs. 2 lit. a im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen Vertreter der Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die Spartenvertretungen im Sinne…