(1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den
1. Mitgliedern des Präsidiums,
2. Mitgliedern der Spartenvertretungen und
3. weiteren Mitgliedern gemäß § 104.
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
2. Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,
3. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
4. Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
5. Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,
6. Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
7. sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und
8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
Art. 2 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…Wirtschaftskammergesetz 1998) das Erweiterte Präsidium (Art. I § 24 dieses Bundesgesetzes), 2. die Mitglieder der Vollversammlungen und des Kammertages (§§ 25, 37 Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Wirtschaftsparlamente (Art. I §§ 25, 37 dieses Bundesgesetzes), 3. die Mitglieder der Sektionsleitungen (§§ 26 Abs. 8…
§ 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums
…der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren. (8) § 98 gilt sinngemäß.…