(1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich aus der Summe der
a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,
b) Spartenobmännern und
c) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.
(3) Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.
(4) Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.
(5) Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(6) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(7) Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
(8) § 98 gilt sinngemäß.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums
(1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsen…
§ 114 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer
…und c) Spartenobmänner der Bundeskammer. (3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. (4) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß. (5) Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung…
§ 24 Erweitertes Präsidium
…1. Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer, 2. Spartenobmännern, 3. Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und 4. weiteren Mitgliedern gemäß § 106. (2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist…
§ 78 Hauptwahlkommission
…§§ 109 und 110, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114, 11. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse, 12. die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode, 13. die Suspendierung…