BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftskammergesetz 19983. Hauptstück Wahlen6. Abschnitt Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer§ 106

§ 106Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

In Kraft seit 11. Januar 2012
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