(1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag soll unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung erfolgen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.
(3) Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
(5) § 98 gilt sinngemäß.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 119 Verlautbarung von Wahlangelegenheiten
…Urwahlergebnisse sowie der Namen der Mitglieder von Kollegialorganen und der in Einzelorganfunktionen gewählten Personen unter Einschluss der Ergebnisse von Nachwahlen und Nachbesetzungen gemäß § 115 erfolgen im Internet. Der Ablauf des Tages der Freischaltung im Internet löst den Lauf der Frist gemäß § 98 Abs. 1 aus. (5…
§ 100 Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode
…prüfen, ob eine Vertretung der umgegliederten Berufsgruppe im neuen Fachverband und in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) durch andere Maßnahmen insbesondere durch Nachbesetzungen gemäß § 115 gewährleistet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer nach Befragung der Landeskammern eine Neuwahl gemäß Abs. 1 und 2…
§ 83 Zustellungsbevollmächtigter
…78/2006) 4. die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen, 5. die Erhebung eines Einspruches und 6. die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115. (3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.…
Art. 2 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…nicht nach zu besetzen. c) Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß lit. a erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß § 115 Abs. 1 des Art. I dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.…