§ 83 Zustellungsbevollmächtigter
§ 83 Zustellungsbevollmächtigter — WKG
§ 83 Zustellungsbevollmächtigter — WKG
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006
Inkrafttretungsdatum
22. Juni 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078093
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
1. die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
2. die Mängelbehebung,
3 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)
4. die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
5. die Erhebung eines Einspruches und
6. die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.
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