(1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.
(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.
(5) § 101 gilt sinngemäß.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 113 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
…1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten. Sind sowohl der…
§ 37 Wirtschaftsparlament
…aus den 1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer, 2. Präsidenten der Landeskammern, 3. Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und 4. weiteren Mitgliedern gemäß § 112. (2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen: 1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer, 2. Erlassung der Kontrollausschussordnung, 3. Erlassung der Wahlordnung, 4. Erlassung…