§ 37 Wirtschaftsparlament
§ 37 Wirtschaftsparlament — WKG
§ 37 Wirtschaftsparlament — WKG
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40025899
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. Präsidenten der Landeskammern,
3. Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und
4. weiteren Mitgliedern gemäß § 112.
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
2. Erlassung der Kontrollausschussordnung,
3. Erlassung der Wahlordnung,
4. Erlassung der Fachorganisationsordnung,
5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
6. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,
7. Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und
8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
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