§ 103 Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
§ 103 Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter — WKG
§ 103 Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter — WKG
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001;
Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006
Inkrafttretungsdatum
22. Juni 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078103
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen