(1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
Art. 2 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…Abs. 4 Z 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes. (3) Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der §§ 103 und 111 des Art. I dieses Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die Mitglieder der Spartenvertretungen beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglied…
§ 102 Besetzung der Spartenkonferenz
…Abs. 8 bis 12 gelten sinngemäß. (7) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 103 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als 11,5 Prozent betrug. (8) § 98 gilt sinngemäß.…
§ 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums
…der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und…