(1) Für jeden WKF sind von der WK AG Fondsbestimmungen aufzustellen, welche das Rechtsverhältnis der Aktionäre zur WK AG und zum AIFM festlegen.
(2) Die Fondsbestimmungen haben mindestens zu enthalten:
1. Die Laufzeit;
2. die Vergütung, die der AIFM für die Verwaltung des WKF jährlich erhält;
3. die Vergütung, die die Verwahrstelle jährlich erhält;
3. sonstige vom WKF zu tragende Kosten;
4. Ausgabe der Aktien;
6. Rechte der Aktionäre;
7. laufende Informationen der Aktionäre;
8. Regelungen zur Bewertung des veranlagten Vermögens;
9. Anteilsklassen gemäß § 10 Abs. 7 und deren Ausgestaltung;
10. Anlagerichtlinien;
11. Regelungen zur Kreditaufnahme;
12. Regelungen zur Abwicklung des WKF;
13. Kündigung der Verwaltung;
14. Übertragung der Verwaltung.
(3) Die Laufzeit des WKF gemäß Abs. 2 Z 1 ist als eindeutige, konkrete Zahl in den Fondsbestimmungen anzugeben. Die Fondsbestimmungen können den Vorstand jedoch ermächtigen, die Laufzeit des WKF zu verlängern. Sofern die Fondsbestimmungen eine solche Ermächtigung enthalten, sind in ihnen auch die Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Ermächtigung anzugeben. Die Laufzeit des WKF darf insgesamt nicht die maximale Laufzeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 übersteigen.
(4) Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in § 17 Abs. 7 zweiter Satz Z 1 bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.
Rückverweise
WKFG · Wagniskapitalfondsgesetz
§ 16 Fondsbestimmungen
(1) Für jeden WKF sind von der WK AG Fondsbestimmungen aufzustellen, welche das Rechtsverhältnis der Aktionäre zur WK AG und zum AIFM festlegen. (2) Die Fondsbestimmungen haben mindestens zu enthalten: 1. Die Laufzeit; 2. die Vergütung, die der AIFM für die Verwaltung des WKF jährlich erhält; 3.…
§ 4 Wagniskapitalfonds
…des Abs. 1 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oder 2. die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des § 16 entsprechen. (4) Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Abs. 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 3 ist…
§ 17 Teilgesellschaftsvermögen
…Anteils ist für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu errechnen. (5) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Fondsbestimmungen zu erstellen. Die Fondsbestimmungen müssen mindestens die Angaben gemäß § 16 Abs. 2 enthalten. Der AIFM hat die Bildung eines Teilgesellschaftsvermögens der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß…
§ 11 Satzung
…ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage entsprechend den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 5, Fondsbestimmungen gemäß § 16 und Pflichten gemäß den §§ 24 bis 28 AIFMG zum Nutzen der Aktionäre beschränkt sein. Die Satzung muss die Bestellung eines AIFM…