Artikel XXXIX
Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger
Art. 39
Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Art. 41
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(Anm.: Z 2 bis Z 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)
Artikel XLII
Vollziehung
Art. 42
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Anm.: Z 1 bis Z 12: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)
13. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.