BundesrechtBundesgesetzeErweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989

Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989

WGN 1989
In Kraft seit 01. August 1989
Up-to-date

Artikel XXXIX

Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger

Art. 39

Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Art. 41

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.: Z 2 bis Z 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)

Artikel XLII

Vollziehung

Art. 42

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(Anm.: Z 1 bis Z 12: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)

13. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.