Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten oder finanzierten Wohnungen, die gemäß den §§ 15 und 15a sofort in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen werden oder die nachträglich gemäß §§ 15b ff in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) der bisherigen Mieter übertragen werden, gilt für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ab Abschluss des ersten Kaufvertrages der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Bei einem unbefristeten Hauptmietvertrag ist die Mietzinsvereinbarung insoweit unwirksam, als der Hauptmietzins den für das jeweilige Bundesland und die jeweilige Zinsperiode geltenden Richtwert aufgrund des RichtWG, BGBl Nr. 800/1993 überschreitet. Der höchstzulässige Hauptmietzins verringert sich im Fall eines befristeten Hauptmietvertrages (§ 29 Abs. 1 Z 3 MRG) um 25 vH.
Rückverweise
FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 29a Zweckzuschüsse für Wohnbauförderung
…jedenfalls jedoch für 25 Jahre ab Abschluss des Fördervertrages, für sinngemäß anwendbar erklärt werden, 2. dass in allen Förderverträgen die antispekulative Maßnahme des § 15h WGG und in den Förderverträgen – sofern die Förderwerber den Bestimmungen des WGG unterliegen – die antispekulativen Maßnahmen der §§ 15g und 15i WGG…