(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
1. Personen ohne Chargengrad,
2. Chargen,
3. Unteroffiziere und
4. Offiziere.
(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden
1. von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
2. von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
(4) Eine Beförderung obliegt
1. zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
2. zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und
3. zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen.
(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 247 Zeitlicher Geltungsbereich
…von Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden, sowie Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die unmittelbar in Dienstverhältnisse als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihre bisherigen Dienstgrade gemäß § 6 WG 2001 als Verwendungsbezeichnungen an Stelle der Amtstitel führen. (6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 152c Abs…
Anl. 1/17 Gemeinsame Erfordernisse
…der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 und b) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes und die Beförderung zum Leutnant nach § 6 WG 2001. 17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 17.2 lit. a der erfolgreiche Abschluss a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien…
§ 256 Verwendungsbezeichnungen
…bestimmen. (4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen: 1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister…