WG 2001
Gliederung
5. Hauptstück Sonder- und Schlussbestimmungen
§ 57 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Rückverweise