WG 2001
Gliederung
2. Hauptstück Ergänzung und Wehrdienst
6. Abschnitt Besondere militärische Dienstleistungen
§ 38 Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
(1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
1. § 24 Abs. 3 über die Zuweisung zu den militärischen Dienststellen und
2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 116 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)
(3) Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung absolvieren.
(4) Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.
(5) Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und
2. mit Zustimmung der Betroffenen.
(6) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten.
(7) Nach Maßgabe militärischer Interessen kann Personen, die Ausbildungsdienst leisten, für die Dauer der Truppenoffiziersausbildung ein anderer Dienstgrad als jener, den sie unmittelbar vor dieser Ausbildung geführt haben, zuerkannt werden.
§ 7 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 7 Beitragsleistung in besonderen Fällen
…§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 , BGBl. I Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der…
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