§ 12 Ergänzungsbereiche
In Kraft seit 22. Dezember 2001
Up-to-date
§ 12 Ergänzungsbereiche — WG 2001
Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.
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