§ 12 Ergänzungsbereiche
In Kraft seit 22. Dezember 2001
Up-to-date
Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.
Rückverweise