§ 4 Mittelvolumen
In Kraft seit 05. Juli 2024
Up-to-date
(1) Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(2) Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.
Rückverweise
WFöG · Wasserstoffförderungsgesetz
§ 4 Mittelvolumen
(1) Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. (2) Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten …