(1) Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ist jedem Mitglied der Wettbewerbskommission auf Verlangen Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Abschriften davon zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung nach Abs. 1 zu geben.
(4) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der Kommission nach Abs. 1 keinen Prüfungsantrag, sind der Kommission die dafür maßgeblichen Gründe ehestmöglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen.
(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 4 unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen.
(6) Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 erlangte Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
Rückverweise
WettbG · Wettbewerbsgesetz
§ 17 Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle
…im Bericht nach § 2 Abs. 4 unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen. (6) Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 erlangte Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.…
§ 16 Wettbewerbskommission
…erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis…
§ 10 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
… 11 KartG 2005 gestellten Antrag zurückzuziehen, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (6) Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem…
Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission
§ 8 Geschäftsführung
…der Sitzung protokollarisch zusammenzufassen, wobei Zeit, Ort und Dauer der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Abstimmungsergebnisse sowie das Zustandekommen einer Empfehlung nach § 17 WettbG festzuhalten sind. Die Protokolle sind unverzüglich den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission zur Verfügung zu stellen. c) Das Führen der Mitglieder- und Ortsabwesenheitsliste und die…
§ 2 Organisation der Wettbewerbskommission
…Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. (6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 WettbG erlangte Kenntnisse ausschließlich zum Zweck der Abgabe einer Empfehlung nach § 17 Abs. 1 WettbG verwendet werden. (7) Ist ein Mitglied der Wettbewerbskommission…