§ 57 Begründung von Wohnungseigentum auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
§ 57 Begründung von Wohnungseigentum auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 — WEG 2002
§ 57 Begründung von Wohnungseigentum auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 — WEG 2002
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40080406
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kann ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – die Einverleibung von Wohnungseigentum auf Grund von Urkunden beantragt werden, die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstellt wurden, sofern die Wohnungseigentumsbegründung nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 gültig gewesen wäre.
(2) Wurde nach dem 30. Juni 2002 und vor dem In-Kraft-Treten des Abs. 1 Wohnungseigentum auf Grund von Urkunden begründet, die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstellt wurden, so ist die Wohnungseigentumsbegründung ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs zu Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 gültig, wenn sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 gültig gewesen wäre.
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