01.01.1986
Wildbach- und Lawinenverbauung
§ 9. (1) Für alle Maßnahmen, welche
1. die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,
2. die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben,
3. die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,
4. der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,
5. den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen sowie
6. die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben,
kann der Bundesbeitrag bis zu 75 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das Land wenigstens einen Beitrag von 15 vH aus Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.
(2) Die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 28 Abs. 4 anzuwenden.
(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 3 Abs. 1 Z 5 nicht anzuwenden.
Rückverweise
WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 9
…01.01.1986 Wildbach- und Lawinenverbauung § 9. (1) Für alle Maßnahmen, welche 1. die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen, 2. die Verbesserung des…
§ 3a Betrauung einer Abwicklungsstelle
…mit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, 2. die der Wildbach- und Lawinenverbauung (insbesondere § 9, § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 4) zugehören oder die in Einzugsgebieten nach dem § 99…
§ 3
…und wirtschaftlich möglich ist, auch über die Winterperiode geführt werden; 8. der Antragsteller sich der Kontrolle der geförderten Maßnahme auf die Dauer der Förderung unterwirft; 9. die Instandhaltung und gegebenenfalls der Betrieb der fertiggestellten Anlagen sowie die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt sind; 10. sichergestellt ist, daß die Wartung, Überwachung und…
§ 25
…bestreiten. Hiezu gehören jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 8) sowie Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (§ 9). (2) Für sonstige Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 vH der anerkannten…