01.01.1986
Notstandsfälle
§ 30. Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen der festgesetzten Kredite (§ 1) sowie von Fondsmitteln (§ 23) zugunsten der geschädigten Interessenten von den §§ 3 und 5 bis 20 abzusehen ist.
Rückverweise
WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 30
…01.01.1986 Notstandsfälle § 30. Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des…
§ 34 Vollziehung
…dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich 1. des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz, 2. des § 30 die Bundesregierung, 3. des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 4. der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten…