20.04.1985
Verschwiegenheitspflicht
§ 24. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 16)
Rückverweise
WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 24
…20.04.1985 Verschwiegenheitspflicht § 24. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während…
§ 34 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich 1. des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz, 2. des § 30 die Bundesregierung, 3. des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister…