01.01.1986
Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung
§ 13. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds bis zur Gesamthöhe der ihm jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel einen nicht-rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln ein mindestens gleich hoher nicht-rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung gestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Förderung auch Objekte erfassen, zu deren Versorgung oder Entsorgung eine Wassergenossenschaft gebildet worden ist. Die Förderung kann auch für den Anschluß bestehender Objekte an eine Wasserversorgungsanlage gewährt werden.
(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Betrieben des Gastgewerbes im Bergland - ausgenommen Schutzhütten - und von Bergstationen von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung kann der Wasserwirtschaftsfonds Darlehen bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden. Das Fondsdarlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) Als in Streulage befindlich gelten ein bis vier Objekte, wenn sie vom nächsten geschlossenen Siedlungsgebiet oder von der nächsten Anschlußmöglichkeit an eine bereits bestehende oder geplante Wasserversorgungsanlage oder Abwasserableitungsanlage unter Zugrundelegung der kürzesten möglichen Leitungstrasse mehr als 1 000 m entfernt sind.
Rückverweise
WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 13
…01.01.1986 Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung § 13. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie…
§ 20
…01.01.1986 Unterlagen und Ausfertigungen § 20. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Förderungsmitteln gemäß den §§ 12, 13 Abs. 2 und 14 sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde liegende Projekt, die für dieses…
§ 17
…Abs. 2 - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen sind folgende Jahreszinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren: 1. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens 60 Halbjahresannuitäten bei Wasserversorgungsanlagen und unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinden höchstens 80 Halbjahresannuitäten…
§ 3
…40 ha Ausmaß, für deren Kostentragung oder Förderung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, 2. bei Anlagen zur Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung gemäß § 13 Abs. 1 mit einem Kostenerfordernis unter 40 000 Euro die Vorlage eines Sammelverzeichnisses der zuständigen Landes- oder Bundesdienststelle. (7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Abs…