20.04.1985
Bodenentwässerungen und -bewässerungen
§ 10. (1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung können zu den anerkannten Kosten eines Bauvorhabens in ebener Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge bis zu 30 vH, sonst bis zu 40 vH gewährt werden, sofern sich das Land an der Aufbringung der Baukosten mindestens im gleichen Ausmaß beteiligt.
(2) Erfordert die Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle, Pumpanlagen, Polderdämme) oder die Wassergewinnung und Wasserzuleitung mehr als 50 vH der für die reine Flächenentwässerung oder Flächenbewässerung auflaufenden Kosten, so ist für die Mehrkosten eine Erhöhung des Bundesbeitrages bis höchstens 45 vH dann zulässig, wenn der Landesbeitrag die gleiche Steigerung erfährt. In gleicher Weise können auch die zur Beschaffung der Vorflut erforderlichen Regulierungen natürlicher Gerinne aus Bundesmitteln gefördert werden.
(3) Die Maßnahmen zur Beruhigung von Rutschflächen, insoweit diese in das Gebiet der Bodenentwässerungen fallen und nicht als Bestandteil einer Gewässerregulierung oder Wildbachverbauung zur Durchführung gelangen, können vom Bund mit Beiträgen bis zu 40 vH der anerkannten Kosten gefördert werden, sofern auch das Land einen dem Bundesbeitrag gleichen Landesbeitrag leistet.
Rückverweise
WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 10
…20.04.1985 Bodenentwässerungen und -bewässerungen § 10. (1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung können zu den anerkannten Kosten eines Bauvorhabens in ebener Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge…
§ 11
…20.04.1985 Abwasserverwertung § 11. Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwässern sowie der Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt nach den im § 10 für Anlagen in ebener Lage aufgestellten Grundsätzen. Jedoch sind hiebei jene Kosten auszuscheiden, die vom Unternehmen, das die Verunreinigung verursacht, zur Reinhaltung des Gewässers rechtsverbindlich…
§ 3
…Maßnahme auf die Dauer der Förderung unterwirft; 9. die Instandhaltung und gegebenenfalls der Betrieb der fertiggestellten Anlagen sowie die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt sind; 10. sichergestellt ist, daß die Wartung, Überwachung und Prüfung der Anlagen durch fachlich geeignete Personen vorgenommen wird; 11. die Restfinanzierung und die Finanzierung der Folgekosten gesichert…
§ 26
…einer Regionalstudie durchgeführt, ist § 25 Abs. 5 anzuwenden. (5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt sind, können gemäß § 10, Stauanlagen für die Wasserversorgung gemäß den §§ 12 und 13 Abs. 1 gefördert werden. (6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten, die zu anderen als den…