(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:
1. Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11;
2. Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere:
a) Unterstützung von Projekten zur verstärkten Nutzung der Wasserstraße durch Projektentwicklung, begleitung und förderung;
b) Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen;
c) Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor wie die marktneutrale Information über Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere auf der Wasserstraße Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen, insbesondere auf europäischer Ebene, und die Förderung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donauländern;
d) Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung des Wasserstraßentransports einschließlich Umschlagsknoten im Rahmen der Komodalität, insbesondere auf der Donau;
e) Durchführung von Studien, Untersuchungen sowie Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den in den lit. a bis d angeführten Gebieten;
f) Angelegenheiten im öffentlichen Interesse, die der Gesellschaft im Einzelfall durch den Eigentümer übertragen werden;
(2) Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:
1. alle durch § 38 des Schifffahrtsgesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen normierten Aufgaben der Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf Wasserstraßen gemäß § 15 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz;
2 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
3. alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht);
4. alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß §§ 59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 59i Abs. 4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959.
Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist.
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.
(5) Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung vorgesehen waren.
§ 10 WaStG · WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 10 Unternehmensgegenstand – Aufgaben
…Unternehmensgegenstand – Aufgaben § 10. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes: 1. Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis…
§ 17a Entgelt für die Schleusenaufsicht
…Entgelt für die Schleusenaufsicht § 17a. (1) Der Gesellschaft steht für die Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleusenaufsicht) ein Entgelt zu, das sämtliche Kosten dieser Tätigkeit deckt. Das Entgelt ist dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zuzüglich…
§ 19 Aufsichtsrecht des Bundes
…Aufsichtsrecht des Bundes § 19. (1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, dem von der…
§ 21 Amtshaftung und Organhaftpflicht
…Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in…
§ 39 SchFG · SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 39 Kosten der Verkehrsregelung
…Die der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH durch die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (§ 10 Abs. 2 Z 1 WaStG) im ursächlichen Zusammenhang entstehenden Kosten (Ist-Kosten nach Vollkostenrechnung), insbesondere Personalkosten, Lohnnebenkosten, Gemeinkosten, Sachkosten, Reisekosten, Weiterbildungen und Abschreibungen sind gänzlich vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung…
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