§ 16a Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente
In Kraft bis 01. Januar 9000
Up-to-date
Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.
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